Die Parteien streiten im Wesentlichen um eine ordentliche personenbedingte Kündigung sowie um Arbeitsvergütung.
Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Paketunternehmen. Sie beschäftigt in deren Niederlassung in A ca. 1000 Arbeitnehmer.
Der Kläger wurde mit dem Fahren, Schieben, Be- und Entladen von mit Paketen beladenen Wagen beschäftigt. Die dort zu bewegenden Pakete sind in vielen Fällen schwerer als 5 - 10 kg. Der Kläger legte der Beklagten eine ärztliche Bescheinigung vom 03. September 2004 vor, wegen deren Inhalt auf Bl. 61 d.A. verwiesen wird.
Mit Schreiben vom 18. November 2004 (Bl. 75 d.A.) beschwerte sich der Kläger bei dem Manager B und dem Betriebsrat darüber, dass der Partime-Supervisor C ihm wiederholt gesagt habe, dass der er Pakete mit einem Gewicht von 40 kg tragen solle.
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