LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.08.2009
2 Sa 278/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1220/08

Unwirksame personenbedingte Änderungskündigung eines Kopfschlächters wegen gesundheitlicher Einschränkungen bei fehlender Gleichwertigkeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.08.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 278/09

DRsp Nr. 2010/8072

Unwirksame personenbedingte Änderungskündigung eines Kopfschlächters wegen gesundheitlicher Einschränkungen bei fehlender Gleichwertigkeit

1. Die Qualität der Arbeitsleistung eines Kopfschlächters in einem Schlachthof wird nicht ausschließlich dadurch beeinflusst, dass und gegebenenfalls welche schwierigen körperlichen Leistungen zu erbringen sind; leichtere Arbeitsschritte werden hinsichtlich der Wertigkeit der Leistung für die Arbeitgeberin maßgebend auch dadurch beeinflusst, wie diese Arbeit ausgeführt wird, so dass Erfahrungen, Beobachtungen, Einschätzungen und Umsetzung aller Umgebungsfaktoren Qualitätsmerkmale der Arbeit bilden und als wirtschaftliches Gegengewicht zu der vereinbarten Lohnfindung in ein Gleichwertigkeitsverhältnis mit einfließen. 2. Die Änderung der Arbeitsbedingungen muss in jedem Falle durch die Änderung des arbeitsvertraglichen Umfeldes gedeckt sein und dem entsprechen; bei dem Angebot einer reinen Stundenvergütung für Tätigkeiten, die vertragsgemäß grundsätzlich in Stückvergütung zu begleichen sind, ist dies nicht der Fall, wenn es der Arbeitgeberin zumutbar ist, den Arbeitnehmer weiterhin in Stückvergütung zu vergüten und sie ihm (vorprozessual) auch die Senkung der Stückvergütung angeboten hat.