LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.01.2009
7 Sa 400/08
Normen:
BGB § 134; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; KSchG § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2644/07

Unwirksame personenbedingte Änderungskündigung eines Geschäftsstellenleiters wegen Minderleistung; Fort- und Weiterbildung zur Heranführung an geänderte Anforderungen als milderes Mittel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 7 Sa 400/08

DRsp Nr. 2009/10719

Unwirksame personenbedingte Änderungskündigung eines Geschäftsstellenleiters wegen Minderleistung; Fort- und Weiterbildung zur Heranführung an geänderte Anforderungen als milderes Mittel

1. Eine fristlose Änderungskündigung ist gemäß §§ 626 Abs. 1, 134 BGB unwirksam, wenn die Arbeitgeberin keinerlei Umstände vorträgt, aus denen sich die Unzumutbarkeit der Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist für eine Änderung der Arbeitsbedingungen ergeben. 2. Eine Minderleistung des Arbeitnehmers kann eine personenbedingte ordentliche Änderungskündigung rechtfertigen; dazu hat die Arbeitgeberin einen aus objektiver Sicht anzustellenden Vergleich zwischen den arbeitsvertraglich vom Arbeitnehmer geschuldeten und der tatsächlich erbrachten Leistung darzulegen. 3. Um etwaige Eignungsmängel des Arbeitnehmers zu beseitigen, kommt als ein milderes Mittel im Vergleich zur Änderungskündigung eine solide Fort- und Weiterbildung in Betracht, um den Arbeitnehmer an geänderte Anforderungen, welche die Arbeitgeberin nach einem vorherigen Umsatzrückgang an einen Geschäftsstellenleiter stellt, heranzuführen; hierzu genügt es nicht, eine Verkaufsberatungsgesellschaft zu beauftragen, deren Tätigkeitsschwerpunkt durchweg auf der Feststellung von Defiziten des Arbeitnehmers liegt und kaum auf dessen Weiterbildung.

Tenor: