LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.06.2013
5 Sa 46/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 14 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 11.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 229/12

Unwirksame ordentliche Kündigung eines Technischen Leiters wegen eines Lieferantenaustauschs bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur betrieblichen Stellung des Gekündigten und zur Umverteilung von Arbeitsaufgaben; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zur voraussichtlichen Störung der betrieblichen Zusammenarbeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 46/13

DRsp Nr. 2013/24522

Unwirksame ordentliche Kündigung eines Technischen Leiters wegen eines Lieferantenaustauschs bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur betrieblichen Stellung des Gekündigten und zur Umverteilung von Arbeitsaufgaben; unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei unsubstantiierten Darlegungen zur voraussichtlichen Störung der betrieblichen Zusammenarbeit

1. Zur Begründung einer verhaltensbedingten Kündigung hat die Arbeitgeberin ein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers als Abweichung des tatsächlichen Verhaltens oder der tatsächlichen Leistung von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen darzulegen; dabei sind die Prozessparteien voll umfänglich zur Substantiierung des tatsächlichen Vorbringens verpflichtet.