1. Die Berufung der Klägerseite gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.11.2008 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um den Bestand eines Arbeitsverhältnisses im Bühnenbereich. Klägerin der Aufhebungsklage, die sich gegen einen Spruch des Bühnenschiedsgerichts und des Bühnenoberschiedsgerichts F richtet, ist das Land H .
Die 1952 geborene Beklagte war beim klagenden Land H seit dem 03.08.1992 als Ballettmeisterin im H Staatstheater W beschäftigt. Grundlage des Arbeitsverhältnisses waren mehrere befristete Arbeitsverträge, zuletzt die Vertragsverlängerung vom 16.08.2006 bis zum 15.08.2007.
Das Bruttoentgelt der Beklagten betrug zuletzt 3.210,70 EUR pro Monat. Aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme findet auf das Arbeitsverhältnis der Parteien der Tarifvertrag "Normalvertrag (NV) Bühne" in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: NV) Anwendung.
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