LAG Hamm - Urteil vom 19.02.2009
11 Sa 1357/08
Normen:
EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 1 Abs. 3; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 18.08.1008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2495/07
BAG, 9 AZR 307/09,

Unwirksame ministerielle Zuordnung eines neuen Einsatzortes wegen Gesetzesverstoßes bei unzureichender Berücksichtigung sozialer Belange; Entfernungshärtefall bei Pflege von Angehörigen

LAG Hamm, Urteil vom 19.02.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 1357/08

DRsp Nr. 2009/10333

Unwirksame ministerielle Zuordnung eines neuen Einsatzortes wegen Gesetzesverstoßes bei unzureichender Berücksichtigung sozialer Belange; Entfernungshärtefall bei Pflege von Angehörigen

1. Bei Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter NRW liegt mit der unzureichenden Berücksichtigung sozialer Belange ein Verstoß gegen § 10 Abs. 5 EingliederungsG Versorgungsämter NRW vor, der zur Unwirksamkeit der ministeriellen Zuordnung wegen Gesetzesverstoßes führt; der Zuordnungsplan hat nicht die Rechtsqualität eines Gesetzes. 2. Hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin im Widerspruch zu den eigenen Vorgaben nicht als Entfernungshärtefall qualifiziert, verstößt die Zuordnung gegen § 10 Abs. 5 Satz 2 EingliederungsG Versorgungsämter NRW und ist damit rechtswidrig und für die Arbeitnehmerin nicht verbindlich.

Tenor:

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 18.08.1008 - 5 Ca 2495/07 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 1 Abs. 3; EingliederungsG Versorgungsämter NRW § 10 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand: