I. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2015, 7 Ca 745/15 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.
Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgänger tätig und arbeitet auf dem Werksgelände eines Hüttenwerks in Eisenhüttenstadt. Zum 1. Juli 2015 kam es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2). Im Betrieb werden nach Vorgaben des Stahlwerks Bleche für den weiteren Transport verpackt.
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