LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.03.2016
9 Sa 93/16
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 140;
Fundstellen:
EzA-SD 2016, 10
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Oder, vom 16.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 745/15

Unwirksame Lohnabsenkung durch Betriebsvereinbarung bei einzelvertraglich vereinbarte Geltung eines Tarifvertrages

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2016 - Aktenzeichen 9 Sa 93/16

DRsp Nr. 2016/10067

Unwirksame Lohnabsenkung durch Betriebsvereinbarung bei einzelvertraglich vereinbarte Geltung eines Tarifvertrages

Es spricht für eine einzelvertraglich vereinbarte Geltung eines Tarifvertrages, wenn die Anwendung dieses Tarifvertrages zwar mit dem Betriebsrat vereinbart ist, aber ohne dass es den Betriebsparteien auf eine normative Regelung angekommen wäre.

I. Die Berufung der Beklagten zu 1) und 2) gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2015, 7 Ca 745/15 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 2; BetrVG § 77 Abs. 3 S. 1; BetrVG § 77 Abs. 4; BGB § 140;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts.

Die Klägerin war langjährig bei der Beklagten zu 1) bzw. deren Rechtsvorgänger tätig und arbeitet auf dem Werksgelände eines Hüttenwerks in Eisenhüttenstadt. Zum 1. Juli 2015 kam es zu einem Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2). Im Betrieb werden nach Vorgaben des Stahlwerks Bleche für den weiteren Transport verpackt.