Die Klägerin ist eingruppiert in der Tarifgruppe E 13 K (i.S. des § 7 - Entgeltgruppenkatalog - des BEntgeltTV d. Chemischen Industrie). Zwischen ihr und der Beklagten besteht aufgrund der Vereinbarung vom 02.09.2002 (Bl. 6 ff. d.A.) seit dem 01.05.2003 (für die Zeit bis zum 30.04.2008) ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis (nach dem "Modell II"; vgl. dazu § 6 Ziff. 4. des Tarifvertrages zur Förderung der Altersteilzeit; folgend: TV-ATZ). Seit dem 01.11.2005 befindet sich die Klägerin in der Freistellungsphase Nach näherer Maßgabe des § 10 S. 2 der ATZ-Vereinbarung vom 02.09.2002 gelten u.a. (auch) die Bestimmungen des TV-ATZ für das Altersteilzeitarbeitsverhältnis der Parteien.
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