LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.04.2007
7 Sa 1298/06
Normen:
BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 06.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 16/06

Unwirksame Kündigungen wegen verspäteter Arbeitsaufnahme nach Widerruf krankheitsbedingter Freistellung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.04.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 1298/06

DRsp Nr. 2007/17657

Unwirksame Kündigungen wegen verspäteter Arbeitsaufnahme nach Widerruf krankheitsbedingter Freistellung

»1. Wurde ein Arbeitnehmer nach einer mehrere Monate andauernden krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vom Arbeitgeber "bis auf Weiteres widerruflich" von seiner Arbeitspflicht freigestellt, so ist ihm beim Widerruf der Freistellung eine angemessene Frist zur Wiederaufnahme der Arbeit einzuräumen, die sich an der Frist des § 12 TzBfG orientiert.2. Eine bereits am Tage der angeordneten Arbeitsaufnahme ausgesprochene Kündigung ist deshalb ebenso unwirksam wie eine ordentliche Kündigung, die ausgesprochen wurde, nachdem die Klägerin mitgeteilt hatte, sie habe inzwischen "anderweitig disponiert" und werde die Arbeit nach Ablauf von 10 Tagen aufnehmen.«

Normenkette:

BGB § 242 § 611 Abs. 1 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um eine außerordentliche und eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung, Weiterbeschäftigung, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte, variable Vergütung und einen Zuschuss zum Krankengeld.