LAG Köln - Urteil vom 02.11.2009
5 Sa 625/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
AuR 2010, 131
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 07.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2681/08

Unwirksame Kündigung wegen Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs; Abmahnungserfordernis bei wiederholter Duldung privater Nutzung

LAG Köln, Urteil vom 02.11.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 625/09

DRsp Nr. 2010/1081

Unwirksame Kündigung wegen Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs; Abmahnungserfordernis bei wiederholter Duldung privater Nutzung

Eine verhaltensbedingte Kündigung ohne vorherige Abmahnung wegen unerlaubter Privatnutzung eines Firmenfahrzeugs kommt nicht in Betracht, wenn der Arbeitgeber zuvor solche Privatnutzung mehrfach unbeanstandet geduldet hat.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2009

- 6 Ca 2681/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sowie einen von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrag.

Die Beklagte ist die eingetragene Genossenschaft M -E W . Der am 28.10.1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1991 als Kraftfahrer tätig (Arbeitsvertrag Bl. 23 f. d. A.). Sein Monatsverdienst betrug zuletzt ca. 2.600,00 - brutto. Zusätzlich erhielt der Kläger auf der Basis einer Fahrtkostenerklärung vom 01.01.2002 (Bl. 27 d. A.) einen monatlichen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 192,40 -. In der Erklärung hieß es u. a.: