1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 07.04.2009
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2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtmäßigkeit einer verhaltensbedingten Kündigung sowie einen von der Beklagten in der Berufungsinstanz gestellten Auflösungsantrag.
Die Beklagte ist die eingetragene Genossenschaft M -E W . Der am 28.10.1969 geborene Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.07.1991 als Kraftfahrer tätig (Arbeitsvertrag Bl. 23 f. d. A.). Sein Monatsverdienst betrug zuletzt ca. 2.600,00 - brutto. Zusätzlich erhielt der Kläger auf der Basis einer Fahrtkostenerklärung vom 01.01.2002 (Bl. 27 d. A.) einen monatlichen steuerfreien Fahrtkostenzuschuss in Höhe von 192,40 -. In der Erklärung hieß es u. a.:
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