LAG Köln - Urteil vom 20.01.2011
7 Sa 848/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 6764/09

Unwirksame Kündigung wegen Missachtung des innerbetrieblichen Rauchverbots; unverhältnismäßige verhaltensbedingte Kündigung bei Erfolgsaussicht einer zweiten und letzten Abmahnung

LAG Köln, Urteil vom 20.01.2011 - Aktenzeichen 7 Sa 848/10

DRsp Nr. 2011/6668

Unwirksame Kündigung wegen Missachtung des innerbetrieblichen Rauchverbots; unverhältnismäßige verhaltensbedingte Kündigung bei Erfolgsaussicht einer zweiten und letzten Abmahnung

Ein Verstoß gegen ein innerbetriebliches Rauchverbot kann als Nebenpflichtverletzung geeignet sein, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies setzt allerdings in der Regel eine vorangegangene einschlägige Abmahnung voraus. Je nach den Umständen des Einzelfalles können auch zwei Abmahnungen für erforderlich gehalten werden.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2010 in Sachen 14 Ca 6764/09 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.07.2009 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungs- schutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abnehmer weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung.