Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2010 in Sachen
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.07.2009 nicht beendet worden ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungs- schutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abnehmer weiter zu beschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung.
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