Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.07.2020,
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, die aus personenbedingten Gründen ausgesprochen wurde.
Der 1987 geborene Kläger ist seit Juni 2008 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.500,- EUR. Von 2005 bis 2008 absolvierte er eine Ausbildung bei der Beklagten. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer.
2016 fehlte der Kläger an 20 Tagen, in 2017 an 52 Kalendertagen krankheitsbedingt. Die Beklagte zahlte an den Kläger im Jahr 2017 Entgeltfortzahlung in Höhe von 6.329,53 EUR.
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