LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.04.2021
8 Sa 240/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1417/19

Unwirksame Kündigung wegen KrankheitDrei-Stufen-Prüfung bei Wirksamkeit einer krankheitsbedingten KündigungAuswirkungen eines unterlassenen BEM-Verfahrens

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 240/20

DRsp Nr. 2021/11257

Unwirksame Kündigung wegen Krankheit Drei-Stufen-Prüfung bei Wirksamkeit einer krankheitsbedingten Kündigung Auswirkungen eines unterlassenen BEM-Verfahrens

1. Eine krankheitsbedingte Kündigung ist in drei Stufen auf die folgenden Parameter hin zu prüfen: negative Gesundheitsprognose, erhebliche Beeinträchtigung des Betriebs und Interessenabwägung. 2. Eine nicht angebotene BEM-Maßnahme macht die Kündigung nicht unwirksam, schränkt aber die Verhältnismäßigkeit zu Lasten des Arbeitgebers ein.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 28.07.2020, 4 Ca 1417/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung, die aus personenbedingten Gründen ausgesprochen wurde.

Der 1987 geborene Kläger ist seit Juni 2008 bei der Beklagten als kaufmännischer Angestellter beschäftigt, zuletzt zu einem Bruttomonatsgehalt von 4.500,- EUR. Von 2005 bis 2008 absolvierte er eine Ausbildung bei der Beklagten. Die Beklagte beschäftigt mehr als zehn Arbeitnehmer.

2016 fehlte der Kläger an 20 Tagen, in 2017 an 52 Kalendertagen krankheitsbedingt. Die Beklagte zahlte an den Kläger im Jahr 2017 Entgeltfortzahlung in Höhe von 6.329,53 EUR.

1. 2.