LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2009
3 Sa 660/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 929/08

Unwirksame Kündigung wegen häufige Kurzerkrankungen bei langer Betriebzugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 660/08

DRsp Nr. 2009/11387

Unwirksame Kündigung wegen häufige Kurzerkrankungen bei langer Betriebzugehörigkeit und Unterhaltsverpflichtungen

1. Häufig in der Vergangenheit aufgetretene Kurzerkrankungen sprechen indiziell für eine entsprechende künftige Entwicklung des Krankheitsbildes; ausreichend für eine Indizwirkung sind hinreichende prognosefähige (krankheitsbedingte) Ausfall-Zeiträume. 2. Einer negativen Prognose steht nicht entgegen, dass die Fehlzeiten auf unterschiedlichen prognosefähigen Erkrankungen beruhen; solche verschiedenen Erkrankungen können je nach Lage des Einzelfalles den Schluss auf eine gewisse Krankheitsanfälligkeit des Arbeitnehmers zulassen und damit eine negative Prognose begründen. 3. Die Beeinträchtigungen der betrieblichen Interessen durch krankheitsbedingte Ausfallzeiten sind von der Arbeitgeberin billigerweise noch hinzunehmen, wenn zugunsten des Arbeitnehmers aufgrund einer relativ langen Betriebszugehörigkeit und einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen Kind dem Bestandserhaltungsinteresse der Vorrang vor dem Beendigungsinteresse der Arbeitgeberin einzuräumen ist; Unterhaltspflichten des gekündigten Arbeitnehmers dürfen auch in diesen Fällen im Rahmen der Interessenabwägung nicht völlig unberücksichtigt bleiben.

Tenor: