LAG Köln - Urteil vom 10.05.2010
5 Sa 1528/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 5158/09

Unwirksame Kündigung wegen dauerhafter krankheitsbedingter Unmöglichkeit bei Fehlen krankheitsbedingter Fehlzeiten

LAG Köln, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 1528/09

DRsp Nr. 2010/16514

Unwirksame Kündigung wegen dauerhafter krankheitsbedingter Unmöglichkeit bei Fehlen krankheitsbedingter Fehlzeiten

Eine Kündigung wegen dauerhafter krankheitsbedingter Unmöglichkeit, die Arbeitsleistung zu erbringen, kommt nicht in Betracht, wenn zuvor eine betriebsärztliche Stellungnahme hierfür vorliegt, tatsächlich aber keine relevanten krankheitsbedingten Fehlzeiten aufgetreten sind.

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.11.2009 - 10 Ca 5188/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer gesundheitsbedingten Kündigung, den Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung, Zahlungsansprüche und die Entfernung einer Abmahnung.