Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.4.2011, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.04.1989, zuletzt als Kunststoffformgeber beschäftigt.
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