LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.12.2011
8 Sa 328/11
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 286; ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1688/10

Unwirksame Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei fehlender Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.12.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 328/11

DRsp Nr. 2012/7591

Unwirksame Kündigung wegen Arbeitsverweigerung bei fehlender Abmahnung

Dass der Leiter der Arbeitsvorbereitung dem Arbeitnehmer im Rahmen eines Telefonats eine "vorweggenommene" Abmahnung erteilt hat, der eine zweifelsfreie Ankündigungs- und Warnfunktion in kündigungsrechtlicher Hinsicht zukommt, kann nicht festgestellt werden, wenn der maßgebliche Zeuge ausdrücklich ausgeschlossen hat, dem Arbeitnehmer bestimmte Konsequenzen angedroht zu haben, und nicht mehr mit Sicherheit sagen konnte, ob er dem Arbeitnehmer irgendwelche Konsequenzen als sicher in Aussicht gestellt hat oder ihn lediglich auf den Umstand hingewiesen hat, dass solche Konsequenzen möglich sind.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.4.2011, Az.: 5 Ca 1688/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 S. 1; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; ZPO § 286; ZPO § 520 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen sowie einer vorsorglich ausgesprochenen ordentlichen Kündigung. Darüber hinaus begehrt der Kläger von der Beklagten die Entfernung eines Abmahnungsschreibens aus seiner Personalakte.

Der Kläger war bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.04.1989, zuletzt als Kunststoffformgeber beschäftigt.