1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2003, Az.:
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer fristlos und hilfsweise ordentlich ausgesprochenen Kündigung sowie um die Zahlung von Arbeitsentgelt aufgrund Annahmeverzuges.
Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 13.03.2009 (Seite 2 - 6 = Bl. 145 - 149 d. A.) verwiesen.
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