I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 25. September 2008 - 32 Ca 8718/08 - in den Ziffern 1. und 2. abgeändert:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 17.06.2008 nicht aufgelöst worden ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Kehrmaschinenfahrer weiterzubeschäftigen.
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