LAG Hamm - Urteil vom 10.05.2007
8 Sa 263/07
Normen:
KSchG § 1 ; SGB IX § 85 § 90 Abs. 2 a ;
Vorinstanzen:
ArbG Rheine, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 702/06

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten - Sonderkündigungsschutz bei zeitlich gestaffeltem Gleichstellungs- und Verschlimmerungsantrag

LAG Hamm, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 263/07

DRsp Nr. 2007/17720

Unwirksame Kündigung eines Schwerbehinderten - Sonderkündigungsschutz bei zeitlich gestaffeltem Gleichstellungs- und Verschlimmerungsantrag

»1. Hat der Arbeitnehmer zeitlich weit vor Zugang der Kündigung einen Gleichstellungsantrag gestellt und den Arbeitgeber hierüber binnen eines Monats unterrichtet, bleibt der Gleichstellungsantrag jedoch unbeschieden, weil der Arbeitnehmer aufgrund eines kurz vor Zugang der Kündigung gestellten Verschlimmerungsantrags die Anerkennung als Schwerbehinderter rückwirkend zum Zeitpunkt der Antragstellung erlangt, so kann sich der Arbeitnehmer erfolgreich auf die Unwirksamkeit der ohne Zustimmung des Integrationsamtes erklärten Kündigung berufen, auch wenn er den Arbeitgeber nicht über den zusätzlichen Verschlimmerungsantrag unterrichtet hat.2. Soweit das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 12.01.2006 (2 AZR 539/05 - AP Nr. 3 zu § 85 SGB IX) in Erwägung zieht, die bislang mit einem Monat bemessene Regelfrist zur Mitteilung einer bestehenden oder beantragten Schwerbehinderung bei Untätigkeit des Gesetzgebers an die dreiwöchige Klagefrist des § 4 KSchG anzugleichen, sind gegen eine solche (erneute) Rechtsfortbildung Bedenken zu erheben.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; SGB IX § 85 § 90 Abs. 2 a ;

Tatbestand: