LAG Hamm - Urteil vom 10.05.2010
8 Sa 1636/09
Normen:
KSchG § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen, vom 24.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 1540/09

Unwirksame Kündigung eines Maschinenarbeiters bei fehlerhafter Sozialauswahl; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu Leistungsunterschieden mit vergleichbaren Arbeitnehmern

LAG Hamm, Urteil vom 10.05.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 1636/09

DRsp Nr. 2010/14235

Unwirksame Kündigung eines Maschinenarbeiters bei fehlerhafter Sozialauswahl; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zu Leistungsunterschieden mit vergleichbaren Arbeitnehmern

1. Soweit nach den Regeln der Sozialauswahl nicht der Leistungsstärkste sondern der sozial schutzwürdigste Arbeitnehmer von der Kündigung verschont bleiben soll, können nur solche Leistungsunterschiede eine Durchbrechung der Sozialauswahl rechtfertigen, die von erheblichem Gewicht und für die Arbeitsleistung in einem solchen Maße relevant sind, dass bei der erforderlichen Abwägung zwischen dem Bestandsschutzinteresse des sozial schwächeren Arbeitnehmers und den erstrebten betrieblichen Vorteilen letzteren Vorrang gebührt. 2. Darlegungen der Arbeitgeberin, dass der weiterbeschäftigte Arbeitnehmer sich durch höhere Sorgfalt, Schnelligkeit und Zuverlässigkeit und insbesondere dadurch aus auszeichnet, dass er eine höhere Stückzahl sowie eine geringere Fehlerquote aufweist, beschränken sich auf die Wiedergabe von Bewertungen, die einer gerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich sind.