Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer wegen Betriebsstilllegung zum 30.09.2005 ausgesprochenen Kündigung vom 24.06.2005, dem Kläger zugegangen am 27.06.2005, zum 31.12.2005.
Der Kläger ist bei der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin seit 01.02.1985 beschäftigt.
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