LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2014
2 Sa 504/13
Normen:
ZPO § 533 Nr. 2; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 05.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 461/13

Unwirksame Kündigung eines abhängig beschäftigten Übersetzers im Truppendienst bei fehlender Angabe eines KündigungsgrundesUnbegründeter Einwand freiberuflicher Beschäftigung bei ausschließlicher Tätigkeit im Sicherheitsbereich einer Dienststelle und schichtplanmäßiger Abarbeitung vorsortierter Übersetzungsaufträge

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 504/13

DRsp Nr. 2014/13842

Unwirksame Kündigung eines abhängig beschäftigten Übersetzers im Truppendienst bei fehlender Angabe eines Kündigungsgrundes Unbegründeter Einwand freiberuflicher Beschäftigung bei ausschließlicher Tätigkeit im Sicherheitsbereich einer Dienststelle und schichtplanmäßiger Abarbeitung vorsortierter Übersetzungsaufträge

1. Ein selbständiger Übersetzer kann in der Regel im Wesentlichen frei entscheiden, wann er innerhalb der von der Auftraggeberin vorgegebenen Zeit an welchem Ort welche Übersetzungen in welcher Reihenfolge erbringt.