LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.01.2007
5 Sa 515/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2, Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 § 4 Satz 1 § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ; ArbGG § 56 Abs. 2 § 61a Abs. 4, 5 ; ZPO § 296 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 21.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1888/05

Unwirksame Kündigung einer Verkäuferin bei fehlerhafter Sozialauswahl - Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe außerhalb der Klagefrist - fehlerhafte Sozialauswahl bei bestandskräftigen Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.01.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 515/06

DRsp Nr. 2007/18032

Unwirksame Kündigung einer Verkäuferin bei fehlerhafter Sozialauswahl - Geltendmachung weiterer Unwirksamkeitsgründe außerhalb der Klagefrist - fehlerhafte Sozialauswahl bei bestandskräftigen Kündigungen

1. Hat die Arbeitnehmerin hat in ihrer Kündigungsschutzklage fristgerecht im Sinne des § 4 Satz 1 KSchG geltend gemacht, dass eine rechtswirksame Kündigung deswegen nicht vorliegt, weil die Kündigung "sozialwidrig" ist, machte sie erkennbar die möglichen Unwirksamkeitsgründe des § 1 Abs. 1, 2 und 3 KSchG geltend; im Hinblick darauf kann sich die Arbeitnehmerin in ihrem Kündigungsschutzverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Klagefrist nicht geltend gemachte Gründe berufen.2. Es spricht einiges dafür, dass § 61a Abs. 4 und 5 ArbGG im Verhältnis zu § 56 Abs. 2 ArbGG bzw. § 296 Abs. 1 ZPO die jeweils speziellere Regelung darstellt; verbietet sich im Hinblick auf § 6 Satz 1 KSchG ein Rückgriff auf § 61a Abs. 5 ArbGG, so gilt dies erst recht für die sich aus § 56 Abs. 2 ArbGG und § 296 Abs. 1 ZPO ergebenden Zurückweisungsmöglichkeiten.