LAG Köln - Urteil vom 26.08.2010
7 Sa 348/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 01.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 576/09

Unwirksame Kündigung einer langjährig beschäftigten Industriearbeiterin wegen Schlechtleistung; Erfordernis wiederholter Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 26.08.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 348/10

DRsp Nr. 2012/1275

Unwirksame Kündigung einer langjährig beschäftigten Industriearbeiterin wegen Schlechtleistung; Erfordernis wiederholter Abmahnung bei verhaltensbedingter Kündigung

1.) Zu den Anforderungen an eine ordentliche Kündigung einer seit 19 Jahren bei der Arbeitgeberin beschäftigten Industriearbeiterin wegen Schlechtleistung. 2.) Je nach den Umständen des Einzelfalls kann eine (nur) einmalige einschlägige Abmahnung nicht ausreichend sein.

Leitsatz der Redaktion: In Anbetracht dessen, dass der Sinn und Zweck verhaltensbedingter Kündigungen im Arbeitsrecht nicht in der Sanktion zurückliegenden Fehlverhaltens liegt sondern in der Vermeidung künftiger Vertragsbeeinträchtigungen, ist entscheidender Maßstab für die Frage, ob gegebenenfalls auch eine zweite Abmahnung erforderlich sein kann, allein die Einschätzung, ob auch auf diese Weise noch die Chance besteht, die Arbeitnehmerin nachhaltig zu künftigem vertragstreuem Verhalten zu veranlassen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.10.2009 in Sachen 4 Ca 576/09 G wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BGB § 314 Abs. 2;

Tatbestand: