LAG München - Urteil vom 03.03.2011
3 Sa 764/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 08.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2556/09

Unwirksame Kündigung einer Datenerfasserin wegen qualitativer Minderleistung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote

LAG München, Urteil vom 03.03.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 764/10

DRsp Nr. 2011/10650

Unwirksame Kündigung einer Datenerfasserin wegen qualitativer Minderleistung; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Überschreitung der durchschnittlichen Fehlerquote

Eine ordentliche Kündigung wegen qualitativer Minderleistung setzt grundsätzlich voraus, dass die "Durchschnittsleistung" vergleichbarer Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum dargestellt wird, damit festgestellt werden kann, ob die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit beim gekündigten Arbeitnehmer über längere Zeit hinweg erheblich überschritten wird. Liegt eine solche Überschreitung vor, kann dies je nach Fehlerzahl, Art, Schwere und Folgen der fehlerhaften Arbeitsleistung ein Anhaltspunkt dafür sein, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitspflicht vorwerfbar verletzt (im Anschluss an BAG 17.01.2008 - 2 AZR 536/06).

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 08.04.2010 - 3 Ca 2556/09 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Arbeitgeberkündigung.

Die Klägerin ist seit 01.08.1999 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte in Teilzeit zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt in Höhe von 1.041,00 € beschäftigt.