Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.11.2010, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 wirksam gekündigt hat. Die Beteiligten haben am 15.01.2004 in Ablösung einer zuvor bestehenden Rahmenbetriebsvereinbarung folgendes vereinbart:
"Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat der A. / Z.
Y. Vertriebs GmbH wird folgende Vereinbarung getroffen:
A.-Zulage |
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