LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.05.2011
10 TaBV 4/11
Normen:
BetrVG § 77 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 26.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 41/10

Unwirksame Kündigung einer auflösend bedingten Betriebsvereinbarung; Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Fortgeltung der Betriebsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.05.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 4/11

DRsp Nr. 2011/11552

Unwirksame Kündigung einer auflösend bedingten Betriebsvereinbarung; Feststellungsantrag des Betriebsrats zur Fortgeltung der Betriebsvereinbarung

Haben die Betriebsparteien bei Abschluss einer Betriebsvereinbarung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die vereinbarten Zulagen- und Prämienzahlungen solange erfolgen sollen, bis (nach Anrufung der Einigungsstelle) eine "rechtskräftige" neue Vereinbarung zu Stande gekommen ist und haben sie dies im letzten Absatz mit dem Satz: "Diese Vereinbarung endet mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Prämienregelung" nochmals hervorgehoben, ist die auflösend bedingte Betriebsvereinbarung nicht gemäß § 77 Abs. 5 BetrVG kündbar; ein Ende der Zahlungspflicht tritt daher erst mit Abschluss einer neuen Betriebsvereinbarung ein.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 26.11.2010, Az.: 8 BV 41/10, wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77 Abs. 5;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Arbeitgeberin (Beteiligte zu 2) die Betriebsvereinbarung Nr. 01/2004 wirksam gekündigt hat. Die Beteiligten haben am 15.01.2004 in Ablösung einer zuvor bestehenden Rahmenbetriebsvereinbarung folgendes vereinbart:

"Zwischen Geschäftsleitung und Betriebsrat der A. / Z.

Y. Vertriebs GmbH wird folgende Vereinbarung getroffen:

A.-Zulage