LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.04.2013
10 Sa 2339/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 24.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 869/12

Unwirksame Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Fehlverhaltens des Ehemannes gegenüber Arbeitgeber

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.04.2013 - Aktenzeichen 10 Sa 2339/12

DRsp Nr. 2014/5952

Unwirksame Kündigung einer Arbeitnehmerin wegen Fehlverhaltens des Ehemannes gegenüber Arbeitgeber

Das Fehlverhalten des Ehemannes einer Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber rechtfertigt in aller Regel keine Kündigung. Betriebsverfassungswidriges Verhalten des Arbeitgebers ist als Anlass des Fehlverhaltens zu berücksichtigten.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 24. Oktober 2012 - 5 Ca 869/12 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.100,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 2. Alt.; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine ordentliche Kündigung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin gegenüber dem Beklagten.

Die Klägerin ist 46 Jahre alt (.... 1966), verheiratet und seit dem 1. Januar 2003 bei dem Beklagten mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden und einem Bruttomonatseinkommen von 1.700,-- EUR als Altenpflegerin beschäftigt. Nachdem die Klägerin ursprünglich in der stationären Pflege in L. eingesetzt war, war sie zuletzt in W. in der ambulanten Pflege eingesetzt.