LAG Hamm - Urteil vom 18.01.2007
16 Sa 559/06
Normen:
MVG-EKD § 38 Abs. 1 Satz 2 § 42 b ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 5 (2) Ca 935/05 - 08.03.2006,

Unwirksame Kündigung bei verweigerter Zustimmung kirchlicher Mitarbeitervertretung

LAG Hamm, Urteil vom 18.01.2007 - Aktenzeichen 16 Sa 559/06

DRsp Nr. 2007/9689

Unwirksame Kündigung bei verweigerter Zustimmung kirchlicher Mitarbeitervertretung

Die Zustimmung der Mitarbeitervertretung (beziehungsweise ihre Ersetzung im kirchengerichtlichen Verfahren) ist Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksam erklärte Kündigung (§ 38 Abs. 1 Satz 2 MVG-EKD).

Normenkette:

MVG-EKD § 38 Abs. 1 Satz 2 § 42 b ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um die Rechtswirksamkeit der durch den Beklagten erklärten ordentlichen Kündigung vom 31.05.2005 zum 30.09.2005.

Die am 01.01.13xx geborene, ledige und kinderlose Klägerin war seit dem 01.11.1996 bei dem Beklagten als Juristin beschäftigt. Der Beklagte ist das D6xxxxxxxxx W2xx der e2xxxxxxxxxxx K3xxxx von W3xxxxxxx - L2xxxxxxxxxxx der I1xxxxx M2xxxxx e.V. -. Die in Vollzeit tätige Klägerin erzielte zuletzt ein monatliches Einkommen von 4.231,69 EUR brutto. Sie nahm bei dem Beklagten eine Planstelle als Juristin der Stabsstelle Arbeitsrecht ein und war als solche Leiterin der bei diesem eingerichteten Geschäftsstelle für die Schlichtungsstelle im Bereich der e2xxxxxxxxxxx K3xxxx von W3xxxxxxx. Arbeitsvertraglich ist die Geltung des BAT-KF sowie der sonstigen für die Angestellten im Bereich der e2xxxxxxxxxxx K3xxxx von W3xxxxxxx beschlossenen arbeitsrechtlichen Bestimmungen vereinbart.