LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.10.2013
13 Sa 45/13
Normen:
BGB § 134; BGB § 612a; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2; ZPO § 138 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 24.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 390/12

Unwirksame Kündigung bei Verstoß gegen das MaßregelungsverbotRechtswidrige Kündigung eines Piloten und Fachbereichsleiters Flugbetrieb nach dessen Begehren zur Einhaltung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen und öffentlich-rechtlicher Sicherheitsvorschriften für Luftfahrtunternehmen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Entkräftung des arbeitnehmerseitigen Vorbringens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.10.2013 - Aktenzeichen 13 Sa 45/13

DRsp Nr. 2014/4355

Unwirksame Kündigung bei Verstoß gegen das Maßregelungsverbot Rechtswidrige Kündigung eines Piloten und Fachbereichsleiters Flugbetrieb nach dessen Begehren zur Einhaltung arbeitsvertraglicher Vereinbarungen und öffentlich-rechtlicher Sicherheitsvorschriften für Luftfahrtunternehmen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Entkräftung des arbeitnehmerseitigen Vorbringens

Zu den Voraussetzungen der Unwirksamkeit einer Kündigung wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB

1. § 612a BGB regelt einen Sonderfall der Sittenwidrigkeit in der Weise, dass die Arbeitgeberin einen Arbeitnehmer nicht deshalb bei einer Maßnahme benachteiligen darf, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt; als "Maßnahmen" i.S.d. § 612a BGB kommen auch Kündigungen in Betracht. 2. Zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen; die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Beweggrund und damit das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme und nicht nur der äußere Anlass sein.