LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 21.07.2010
13 Sa 20/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 13.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 53/09

Unwirksame Kündigung bei unvollständiger Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit; Stellungnahme des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung für ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.07.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 20/10

DRsp Nr. 2011/7059

Unwirksame Kündigung bei unvollständiger Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit; Stellungnahme des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung für ordnungsgemäße Massenentlassungsanzeige

1. Die dem Arbeitnehmer gegenüber ausgesprochene Kündigung ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber bei der Erstattung der Massenentlassungsanzeige gegenüber der Agentur für Arbeit weder eine Stellungnahme des Betriebsrates im Sinne von § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG beigefügt hat noch (mangels Einhaltung der diesbezüglichen Frist) ein Fall des § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG vorliegt. 2. Die Beifügung einer Stellungnahme des Betriebsrats gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 KSchG (ersatzweise eine Glaubhaftmachung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 3 KSchG) ist Wirksamkeitsvoraussetzung für eine ordnungsgemäße Anzeige nach § 17 KSchG.

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 13.01.2010 (13 Ca 53/09) wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 17 Abs. 1 Nr. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit einer vom Beklagten unter Berufung auf dringende betriebliche Gründe ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers.