LAG München - Urteil vom 29.07.2009
11 Sa 801/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG München, 10b Ca 1876/07 I,

Unwirksame Kündigung bei unvollständiger Betriebsratsanhörung; Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin zur Übermittlung einer Gegendarstellung des gekündigten Arbeitnehmers

LAG München, Urteil vom 29.07.2009 - Aktenzeichen 11 Sa 801/08

DRsp Nr. 2009/22318

Unwirksame Kündigung bei unvollständiger Betriebsratsanhörung; Darlegungs- und Beweislast der Arbeitgeberin zur Übermittlung einer Gegendarstellung des gekündigten Arbeitnehmers

1. Eine Betriebsratsanhörung ist auch dann fehlerhaft, wenn die Arbeitgeberin den Sachverhalt bewusst irreführend und unvollständig mitgeteilt hat; eine irreführende Mitteilung des Kündigungssachverhalts liegt auch in dem Verschweigen der gegen die Kündigung sprechenden und den Arbeitnehmer entlastenden Informationen. 2. Sind der Arbeitgeberin für den Arbeitnehmer sprechende Tatsachen bekannt, muss sie diese dem Betriebsrat mitteilen; dazu gehört auch die Zuleitung einer Gegendarstellung des Arbeitnehmers. 3. Bestehen Unterschiede zwischen der objektiven Informationslage und der Information an den Betriebsrat oder bestreitet der Arbeitnehmer die Richtigkeit der Informationen an den Betriebsrat, hat die Arbeitgeberin darzulegen und notfalls zu beweisen, dass sie den Betriebsrat nicht bewusst in die Irre geführt hat. 4. Ob und inwieweit die Einlassungen des Arbeitnehmers letztlich zur Entlastung beitragen, ist ohne Bedeutung; die Kenntnisnahme von einer Gegendarstellung ist für dem Betriebsrats allein schon deshalb erforderlich, um ihn auch über solche Umstände zu informieren, die gegen die Kündigung sprechen.

Tenor: