LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 28.08.2012
19 Sa 306/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; BPersVG § 108 Abs. 2; PersVG Bln § 79 Abs. 2 S. 5; PersVG Bln § 80; PersVG Bln § 81; PersVG Bln § 87 Nr. 8; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 59 Ca 7960/11

Unwirksame Kündigung bei unterlassenem Einigungsverfahren nach Widerspruch der Personalvertretung; unbegründeter Antrag eines Gleisbauers auf vorläufige Weiterbeschäftigung aus prozessrechtlichen Gründen bei Sicherheitsbedenken infolge Haschischkonsums

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.08.2012 - Aktenzeichen 19 Sa 306/12 - Aktenzeichen 19 Sa 324/12

DRsp Nr. 2013/7700

Unwirksame Kündigung bei unterlassenem Einigungsverfahren nach Widerspruch der Personalvertretung; unbegründeter Antrag eines Gleisbauers auf vorläufige Weiterbeschäftigung aus prozessrechtlichen Gründen bei Sicherheitsbedenken infolge Haschischkonsums

1. Eine ordnungsgemäße Zustimmungsverweigerung des Personalrates löst das Einigungsverfahren gemäß §§ 80 ff. PersVG Bln aus mit der Folge, dass die Arbeitgeberin verpflichtet ist, vor Ausspruch der Kündigung eine Entscheidung ihres zuständigen Organs gemäß § 80 Abs. 3 PersVG Bln herbeizuführen, gegen die die Personalvertretung bei der Arbeitgeberin gegebenenfalls die Einigungsstelle gemäß § 81 PersVG Bln anrufen kann. 2. Kündigt die Arbeitgeberin trotz des schriftlich begründeten Widerspruchs ihrer Personalvertretung, ohne das Einigungsverfahren mit ihrer Personalvertretung eingeleitet zu haben, hat sie ihre Personalvertretung gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG nicht ordnungsgemäß beteiligt; die Kündigung ist daher rechtsunwirksam. 3. Der nicht erfolgten Beteiligung der Personalvertretung gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG steht die nicht ordnungsgemäße Beteiligung der Personalvertretung gleich.