Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Seit dem 01.09.1969 war der Kläger (geb. am 19.10.1951, verheiratet) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger beschäftigt, zuletzt als Gasmonteur. Die Beklagte ist ein kommunales Energieversorgungsunternehmen mit 85 Arbeitnehmern.
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