LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2005
7 Sa 831/04
Normen:
BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ; ZPO § 138 Abs. 2, 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 192/04

Unwirksame Kündigung bei ungenügenden Darlegungen des Arbeitgebers zur Anhörung des Betriebsrates

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 831/04

DRsp Nr. 2005/20088

Unwirksame Kündigung bei ungenügenden Darlegungen des Arbeitgebers zur Anhörung des Betriebsrates

1. Ist streitig, ob die Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß erfolgt ist, trägt der Arbeitgeber dafür die Darlegungs- und Beweislast.2. Der Arbeitgeber erfüllt seine Darlegungspflicht nur dann, wenn er konkrete Tatsachen vorträgt, aus denen das Arbeitsgericht auf eine ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung schließen kann; Gegenstand des Beweises ist nicht der Rechtsbegriff der Anhörung sondern die ihn ausfüllenden Tatsachen. 3. Der pauschale Sachvortrag, der Betriebsrat wurde ordnungsgemäß angehört, Beweis: Zeugen X, Y, ist ungenügend; unterlässt der Arbeitgeber ausreichenden Sachvortrag in tatsächlicher Hinsicht, ist die Kündigung als unwirksam anzusehen, da eine Wirksamkeitsvoraussetzung nicht dargelegt ist.

Normenkette:

BetrVG § 102 Abs. 1 Satz 1, 2, 3 ; ZPO § 138 Abs. 2, 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten (im Berufungsverfahren nur noch) darüber, ob eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten das Arbeitsverhältnis beendet hat, sowie darüber, ob der Kläger noch einen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte hat.