Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.02.2010 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung sowie Zahlungsansprüche.
Der Kläger ist seit dem 01.08.2009 beim Beklagten als Lagerist geringfügig beschäftigt zu einem monatlichen Entgelt von 399,84 € brutto = netto.
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