LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.07.2010
5 Sa 210/10
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 25.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1596/09

Unwirksame Kündigung bei unbewiesenem Zugang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.07.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 210/10

DRsp Nr. 2011/6519

Unwirksame Kündigung bei unbewiesenem Zugang

Behauptet der Arbeitgeber, dass er dem Arbeitnehmer ein Original des Kündigungsschreibens mit seiner Unterschrift durch Einwurf in einen Postbriefkasten in A-Stadt übersandt hat, reicht diese Darlegung nicht aus, um die Darstellung des Arbeitnehmers, ein solches Schreiben zu keinem Zeitpunkt erhalten zu haben, zu widerlegen; der Arbeitgeber trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast für den Zugang und nicht für die Absendung des Kündigungsschreibens.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 25.02.2010 - 2 Ca 1596/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 623; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten über den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, Weiterbeschäftigung sowie Zahlungsansprüche.

Der Kläger ist seit dem 01.08.2009 beim Beklagten als Lagerist geringfügig beschäftigt zu einem monatlichen Entgelt von 399,84 € brutto = netto.