LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.01.2006
4 Sa 791/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 ; BtrVG § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1694/04

Unwirksame Kündigung bei unberechtigter Herausnahme der Leistungsträger aus der Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 4 Sa 791/05

DRsp Nr. 2006/2973

Unwirksame Kündigung bei unberechtigter Herausnahme der Leistungsträger aus der Sozialauswahl

1. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG sind in die soziale Auswahl Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes im berechtigten betrieblichen Interesse liegt; in dem der Gesetzgeber das bloße betriebliche Interesse nicht ausreichen lässt sondern einschränkend fordert, das Interesse müsse berechtigt sein, gibt er zu erkennen, dass nach seiner Vorstellung auch ein vorhandenes betriebliches Interesse unberechtigt sein kann. 2. Im Rahmen des § 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG ist das Interesse des sozialschwächeren Arbeitnehmers gegen das betriebliche Interesse an der Herausnahme des Leistungsträgers abzuwägen; je schwerer dabei das soziale Interesse wiegt, um so gewichtiger müssen die Gründe für die Ausklammerung des Leistungsträgers sein.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4, 5 ; BtrVG § 102 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.