LAG Hamm - Urteil vom 31.05.2007
17 Sa 1857/06
Normen:
RatSchTV Ang (Rationalisierungsschutz für Angestellte) § 1 Abs. 1 § 3 § 5 Abs. 2 Unterabs. 1 ; KSchG § 9 Absatz 1 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Münster - 3 (5) Ca 1203/06 - 07.11.2006,

Unwirksame Kündigung bei tariflichem Schutz vor Rationalisierungsmaßnahmen im Bankgewerbe - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigter Kritik und Interessenwahrnehmung

LAG Hamm, Urteil vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 17 Sa 1857/06

DRsp Nr. 2007/17711

Unwirksame Kündigung bei tariflichem Schutz vor Rationalisierungsmaßnahmen im Bankgewerbe - unbegründeter Auflösungsantrag der Arbeitgeberin bei berechtigter Kritik und Interessenwahrnehmung

1. Gemäß § 1 Abs. 1 RatSchTV Ang sind Rationalisierungsmaßnahmen vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn die Maßnahmen für die Angestellten zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen; entscheidendes Merkmal einer Rationalisierungsmaßnahme ist in allen Fällen, dass durch sie die Leistung des Betriebes oder der Dienststelle infolge einer zweckmäßigeren Gestaltung von Arbeitsabläufen verbessert werden soll, indem der menschliche Aufwand an Arbeit oder auch an Zeit und Energie, Material und Kapital herabgesetzt wird.