LAG Köln - Urteil vom 08.05.2006
14 (8) Sa 1334/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 332
BB 2007, 51
NZA-RR 2006, 519
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 13.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9594/04

Unwirksame Kündigung bei Rabattzusagen an Autokäufer

LAG Köln, Urteil vom 08.05.2006 - Aktenzeichen 14 (8) Sa 1334/05

DRsp Nr. 2006/27933

Unwirksame Kündigung bei Rabattzusagen an Autokäufer

»Macht ein Automobilverkäufer, ohne die Absicht, sich unrechtmäßige Vermögensvorteile zu verschaffen, an Kunden Rabattzusagen, die sich im Rahmen des Üblichen bewegen aber nicht vom Vorgesetzten entsprechend den betriebsinternen Richtlinien vorab genehmigt worden sind, rechtfertigt dies ohne einschlägige Abmahnung keine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte.

Der 1962 geborene Kläger war seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten als sogenannter Flottenverkäufer tätig. Sein durchschnittlicher Monatsverdienst betrug einschließlich Provisionen durchschnittlich 10.000,00 EUR.

Bei der Beklagten existiert eine Provisionsregelung, die unter anderem eine Eroberungsprovision für den Fall vorsieht, dass der Verkäufer ein Fahrzeug an einen Kunden verkauft, dass beim Kunden ein Fremdfabrikat ersetzt (Arbeitsanweisung zur Eroberungsprämie Bl. 110 ff. d. A.).