Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug über die Rechtswirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise fristgerechten Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers durch die Beklagte.
Der 1962 geborene Kläger war seit dem 01.01.1988 bei der Beklagten als sogenannter Flottenverkäufer tätig. Sein durchschnittlicher Monatsverdienst betrug einschließlich Provisionen durchschnittlich 10.000,00 EUR.
Bei der Beklagten existiert eine Provisionsregelung, die unter anderem eine Eroberungsprovision für den Fall vorsieht, dass der Verkäufer ein Fahrzeug an einen Kunden verkauft, dass beim Kunden ein Fremdfabrikat ersetzt (Arbeitsanweisung zur Eroberungsprämie Bl. 110 ff. d. A.).
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