Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, streiten die Parteien um die Frage, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses ggfls. durch eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Arbeitgeberkündigung beendet worden ist.
Die Klägerin war seit 01.12.1995 bei der Beklagten als Sekretärin im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung eingestellt. Zuletzt betrug ihr monatliches Bruttoentgelt 2.155,95 Euro.
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