LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 03.11.2005
4 Sa 709/05
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 563/05

Unwirksame Kündigung bei provozierter Arbeitsverweigerung - unsubstantiierter Darlegung betrieblicher Erfordernisse

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.11.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 709/05

DRsp Nr. 2006/2955

Unwirksame Kündigung bei provozierter Arbeitsverweigerung - unsubstantiierter Darlegung betrieblicher Erfordernisse

1. Hat die Arbeitnehmerin nach der Geburt ihres zweiten Sohnes ihre Arbeit deshalb nicht unverzüglich aufgenommen, weil die Arbeitgeberin zum Ausdruck gebracht hat, sie betrachte das Arbeitsverhältnis als beendet, verhält sich die Arbeitgeberin selbst widersprüchlich, wenn sie einerseits die Auffassung vertritt, das Arbeitsverhältnis sei beendet, andererseits aber aus dem Umstand, dass die Arbeitnehmerin ihre Arbeitsleistung nicht erbringt, verhaltensbedingte Kündigungsgründe herleitet.2. Die bloße Behauptung, es sei keine Arbeit vorhanden, reicht nicht aus, dringende betriebliche Erfordernisse zu belegen, welche einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ;

Tatbestand:

Soweit für das Berufungsverfahren noch von Bedeutung, streiten die Parteien um die Frage, ob zwischen ihnen noch ein Arbeitsverhältnis besteht und ob dieses ggfls. durch eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Arbeitgeberkündigung beendet worden ist.

Die Klägerin war seit 01.12.1995 bei der Beklagten als Sekretärin im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung eingestellt. Zuletzt betrug ihr monatliches Bruttoentgelt 2.155,95 Euro.