LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.06.2011
8 Sa 612/10
Normen:
BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 686/10

Unwirksame Kündigung bei Nichtvorlage einer Vollmacht und fehlendem In-Kenntnis-Setzen von der Kündigungsbefugnis

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.06.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 612/10

DRsp Nr. 2011/20092

Unwirksame Kündigung bei Nichtvorlage einer Vollmacht und fehlendem In-Kenntnis-Setzen von der Kündigungsbefugnis

1. Das In-Kenntnis-Setzen von der Kündigungsbefugnis nach § 174 Satz 2 BGB muss durch die Vollmachtgeberin (Arbeitgeberin) selbst erfolgen und nicht durch den Vertreter. 2. Aus der Berechtigung zur Erteilung von Weisungen und Abmahnungen kann nicht auf eine Kündigungsbefugnis geschlussfolgert werden; Weisungs- und Abmahnungsbefugnisse obliegen regelmäßig jedem Vorgesetzten gegenüber den ihm nachgeordneten Beschäftigten. 3. Eine Befugnis zur Einstellung kann nicht gleichgesetzt werden mit der möglichen Befugnis zur Kündigung, weil diesbezügliche Bevollmächtigungen auseinanderfallen können.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010, Az: 1 Ca 686/10, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 174 S. 1; BGB § 174 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.

Die Klägerin war seit dem 01.10.2009 bei der Firma Z e. K., dessen Inhaberin seinerzeit die Beklagte war, als Verkäuferin in Teilzeit zu einem Bruttomonatsentgelt von 760,00 EUR auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.2009 beschäftigt, der auf Arbeitgeberseite vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet ist.