Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.09.2010, Az:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen.
Die Klägerin war seit dem 01.10.2009 bei der Firma Z e. K., dessen Inhaberin seinerzeit die Beklagte war, als Verkäuferin in Teilzeit zu einem Bruttomonatsentgelt von 760,00 EUR auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 01.10.2009 beschäftigt, der auf Arbeitgeberseite vom Ehemann der Beklagten mit dem Zusatz "i.V." unterzeichnet ist.
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