LAG Hamm - Urteil vom 27.08.2007
6 Sa 751/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 1 ; BGB § 275 Abs. 3 § 616 ;
Fundstellen:
AuR 2008, 117
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2655/06

Unwirksame Kündigung bei Leistungsverweigerung infolge notwendiger Kinderbetreuung - Darlegungslast der Parteien

LAG Hamm, Urteil vom 27.08.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 751/07

DRsp Nr. 2007/17673

Unwirksame Kündigung bei Leistungsverweigerung infolge notwendiger Kinderbetreuung - Darlegungslast der Parteien

1. Die Erforderlichkeit der Betreuung von Kindern kann als entgegenstehendes Hindernis zur vorübergehenden Leistungsverweigerung nach § 275 Abs. 3 BGB berechtigen.2. Hat der Arbeitnehmer zwei Kinder im Alter von 11 Monaten und 5 Jahren zu betreuen, weil die erneute Schwangerschaft seiner Ehefrau mit Komplikationen verbunden ist, die eine zeitweilige stationäre Betreuung erforderlich machen, indiziert diese Situation die Notwendigkeit der Kinderbetreuung durch den Arbeitnehmer.3. In dieser Situation braucht sich der Arbeitnehmer nicht auf eine Fremdbetreuung verweisen zu lassen; er muss auch nicht die Unmöglichkeit einer Fremdbetreuung darlegen, vielmehr liegt bis zu einem angemessenen Zeitraum nach der Geburt, der zur Herstellung der familiären Normalität erforderlich ist, ein entgegenstehendes Hindernis im Sinne von § 275 Abs. 3 BGB in der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers vor.