LAG Hamm - Urteil vom 21.01.2009
2 Sa 1351/08
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2009, 587
Vorinstanzen:
ArbG Herford, vom 30.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 434/08

Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Darlegungslast der Arbeitgeberin

LAG Hamm, Urteil vom 21.01.2009 - Aktenzeichen 2 Sa 1351/08

DRsp Nr. 2009/22297

Unwirksame Kündigung bei fehlerhafter Sozialauswahl im Rahmen eines Interessenausgleichs mit Namensliste; Darlegungslast der Arbeitgeberin

1. Es bleibt offen, ob sich die Entscheidung des BAG zur Aufgabe der Domino-Theorie (BAG vom 09.11.2006 - 2 AZR 812/05) nur auf ein soziales Auswahlverfahren unter Verwendung eines Punkteschemas bezieht. 2. Hat der Arbeitgeber seiner sozialen Auswahl kein Punkteschema zugrundegelegt, kann er einwenden, dass der gekündigte Arbeitnehmer auch bei fehlerfreier Sozialauswahl entlassen worden wäre. Der Einwand bleibt erfolglos, wenn der Arbeitgeber nicht darlegen kann, dass das Ergebnis der sozialen Auswahl unter Zugrundelegung von § 1 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht zwangsläufig zu Lasten des gekündigten Arbeitnehmers ausgefallen wäre.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 30.07.2008 - 2 Ca 434/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 2; KSchG § 1 Abs. 5 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um den Bestand des Arbeitsverhältnisses.