1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2006 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.
Der am 03.11.1959 geborene Kläger war seit 01.06.1995 bei der Beklagten als Kurier beschäftigt. Er war nach dem Arbeitsvertrag vom 22.05.1995 zunächst in der Niederlassung A eingesetzt und nach dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 12.11.1997 "im Business Center K (Business Unit M )". Der Kläger war vollzeitbeschäftigt und in TG 3 eingruppiert.
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