LAG Köln - Urteil vom 20.04.2007
12 Sa 1184/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 11031/05

Unwirksame Kündigung bei fehlender Sozialauswahl; Anforderungen an Vergleichbarkeit

LAG Köln, Urteil vom 20.04.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 1184/06

DRsp Nr. 2009/7069

Unwirksame Kündigung bei fehlender Sozialauswahl; Anforderungen an Vergleichbarkeit

Die für die soziale Auswahl erforderliche Vergleichbarkeit bezieht sich auf dieselbe Ebene der Betriebshierarchie und setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer einseitig auf einen anderen Arbeitsplatz um- oder versetzen kann (im Anschluss an BAG; Urteil vom 23.03.2005 - 2 AZR 95/05 - EzA § 1 KSchG Nr. 55 Soziale Auswahl).

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 11.07.2006 - 14 Ca 11031/05 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 3;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Kündigung.

Der am 03.11.1959 geborene Kläger war seit 01.06.1995 bei der Beklagten als Kurier beschäftigt. Er war nach dem Arbeitsvertrag vom 22.05.1995 zunächst in der Niederlassung A eingesetzt und nach dem Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 12.11.1997 "im Business Center K (Business Unit M )". Der Kläger war vollzeitbeschäftigt und in TG 3 eingruppiert.