LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.02.2014
3 Sa 426/13
Normen:
BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 623; ZPO § 286 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 744/13

Unwirksame Kündigung bei fehlendem Nachweis der Zugangs durch Einwurf in Hausbriefkasten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2014 - Aktenzeichen 3 Sa 426/13

DRsp Nr. 2014/8116

Unwirksame Kündigung bei fehlendem Nachweis der Zugangs durch Einwurf in Hausbriefkasten

1. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses hat schriftlich zu erfolgen (§ 623 BGB); unter Abwesenden richtet sich der Zugang der Kündigung nach § 130 BGB. 2. Gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB wird eine unter Abwesenden abgegebene Willenserklärung in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie der Empfängerin zugeht; eine verkörperte Willenserklärung ist zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt der Empfängerin gelangt ist und für diese unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, von dem Schreiben Kenntnis zu nehmen. 3. Die Arbeitgeberin hat den vollen Beweis des Zugangs einer Kündigung unter Abwesenden zu führen. 4. Wird ein gewöhnlicher Brief der Post zur Beförderung übergeben wird, gibt es keinen Anscheinsbeweis dafür, dass er auch zugegangen ist; bei der Zugangsvereitelung einer Kündigungserklärung muss die Kündigende beweisen, dass die gescheiterte Übermittlung auf ein Verhalten der Adressatin zurückzuführen ist, was den Nachweis voraussetzt, dass die Adressatin von einer unmittelbar bevorstehenden Kündigung Kenntnis hat.