Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.
Der Kläger ist 52 Jahre alt (.... 1954), geschieden und seit dem 15. Juni 1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Sozialarbeiter mit einer Bruttovergütung in Höhe von 2060,32 EUR beschäftigt. Er war der Vorsitzende des Betriebsrats des Rechtsvorgängers T. Berlin e.V.
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