LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 05.03.2007
10 Sa 2109/06
Normen:
BGB § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 36 Ca 714/06

Unwirksame Kündigung bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und fehlender Abmahnung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.03.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 2109/06

DRsp Nr. 2007/9540

Unwirksame Kündigung bei Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung und fehlender Abmahnung

»1. Ob die Abgabe einer falschen eidesstattlichen Versicherung im Prozess gegen den Arbeitgeber eine Kündigung rechtfertigt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. 2. Es ist zu unterscheiden, ob die Abgabe vorsätzlich oder fahrlässig falsch war.«

Normenkette:

BGB § 314 Abs. 2 § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung.

Der Kläger ist 52 Jahre alt (.... 1954), geschieden und seit dem 15. Juni 1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Sozialarbeiter mit einer Bruttovergütung in Höhe von 2060,32 EUR beschäftigt. Er war der Vorsitzende des Betriebsrats des Rechtsvorgängers T. Berlin e.V.