LAG Köln - Urteil vom 14.10.2010
13 Sa 949/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 28.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 9731/09

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung und häufiger Kurzerkrankungen sowie Leistungsunmöglichkeit bei monatelanger Arbeitsfähigkeit vor Ausspruch der Kündigung

LAG Köln, Urteil vom 14.10.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 949/10

DRsp Nr. 2011/2709

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung und häufiger Kurzerkrankungen sowie Leistungsunmöglichkeit bei monatelanger Arbeitsfähigkeit vor Ausspruch der Kündigung

1. Eine Kündigung wegen lang andauernder Erkrankung und darauf beruhender dauernder Leistungsunfähigkeit setzt für eine negative Prognose voraus, dass zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung das Ende der Erkrankung nicht abzusehen ist und innerhalb des Prognosezeitraums mit einer Wiederherstellung der Arbeitskraft nicht gerechnet werden kann; dabei ist von einem Prognosezeitrahmen in der Größenordnung von 24 Monaten nach Ausspruch der Kündigung auszugehen. 2. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht arbeitsunfähig krankgeschrieben war sondern im Kündigungsjahr 2009 nach einer Erkrankung vom 10.02. bis 27.03.2009 und nur unterbrochen durch eine zweitägige Erkrankung vom 04. bis 05.05.2009 bis zum Ausspruch der Kündigung am 28.09.2009 ohne weitere krankheitsbedingte Fehlzeiten in seiner vertragsgemäßen Beschäftigung als Gabelstaplerfahrer arbeitete.