ArbG Ludwigshafen, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2282/10
Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen bei unterlassenen Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes; Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Nichtdurchführung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 237/11
DRsp Nr. 2012/7589
Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung wegen häufiger Kurzerkrankungen bei unterlassenen Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes; Darlegungslast der Arbeitgeberin bei Nichtdurchführung betrieblicher Eingliederungsmaßnahmen
1. Eine Kündigung ist entsprechend dem das ganze Kündigungsrecht beherrschenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unverhältnismäßig und damit rechtsunwirksam, wenn sie durch andere mildere Mittel vermieden werden kann und damit nicht zur Beseitigung der betrieblichen Beeinträchtigungen oder der eingetretenen Vertragsstörung geeignet oder erforderlich ist; die Arbeitgeberin muss von mehreren gleich geeigneten, zumutbaren Mitteln dasjenige wählen, das das Arbeitsverhältnis und den betroffenen Arbeitnehmer am wenigsten belastet.2. Bei einer krankheitsbedingten Kündigung kommt nicht nur eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz in Betracht; die Arbeitgeberin hat vielmehr alle gleichwertigen, leidensgerechten Arbeitsplätze, auf denen der betroffene Arbeitnehmer unter Wahrung des Direktionsrechts eingesetzt werden kann, in Betracht zu ziehen und gegebenenfalls "freizumachen".
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