LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2011
8 Sa 1547/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 15.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2381/09

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung einer Pflegehelferin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Auswahlentscheidung für leidensgerechten Arbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2011 - Aktenzeichen 8 Sa 1547/10

DRsp Nr. 2011/5354

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung einer Pflegehelferin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur Auswahlentscheidung für leidensgerechten Arbeitsplatz

1. Mit dem Hinweis der Arbeitgeberin auf das Prinzip der "Bestenauslese" wird lediglich ein abstrakter Maßstab benannt, der keine Überprüfung derjenigen Tatsachen erlaubt, die unter Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese den Vorrang eines anderen Bewerbers begründen; auf dieser Grundlage muss eine fehlerhafte Auswahlentscheidung zulasten der gekündigten Arbeitnehmerin angenommen werden. 2. Kann die Arbeitnehmerin aus gesundheitlichen Gründen ihre bisherige Tätigkeit (als Pflegehelferin) nicht mehr ausüben, muss sie mit ihrer Kündigungsschutzklage zwar solche Angaben machen, mit denen die Arbeitgeberin die Möglichkeit einer leidensgerechten Beschäftigung prüfen kann; die Arbeitnehmerin ist aber weder verpflichtet, ihrerseits freie Arbeitsplätze aufzuzeigen, auf denen sie weiterbeschäftigt werden kann, noch ist eine rechtlich begründete Obliegenheit der Arbeitnehmerin ersichtlich, im Interesse des Arbeitsplatzerhalts die Arbeitgeberin, die unter mehreren Stellenbewerbern einen freien und zur leidensgerechten Beschäftigung geeigneten Arbeitsplatz anbietet, vor einer fehlerhaften Entscheidung zu bewahren.