LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 26.04.2013
9 Sa 237/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 2; KSchG § 14 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 102 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 145/12

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zur betrieblichen Stellung als leitender Angestellter

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2013 - Aktenzeichen 9 Sa 237/12

DRsp Nr. 2013/8378

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit zur betrieblichen Stellung als leitender Angestellter

1. Eine Kündigung kann durch Gründe in der Person des Arbeitnehmers im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung aufgrund objektiver Umstände eine negative Prognose dahingehend gerechtfertigt ist, dass die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ungewiss und in den nächsten 24 Monaten mit einer anderen Prognose nicht zu rechnen ist. 2. Ist der Arbeitnehmer am 16.09.2011 erstmalig seit dem Jahr 2000 für mehr als einen Arbeitstag erkrankt und beläuft sich seine Krankenzeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung auf etwas mehr als drei Monate, begründete diese (seit dem Jahr 2000 erstmalig längere) Krankheitsdauer für sich genommen keine ausreichende Prognosegrundlage dahingehend, dass mit einer Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von bis zu jedenfalls vierundzwanzig Monaten zu rechnen ist.