LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2011
3 Sa 17/11
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1415/07

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum voraussichtlichen Krankheitsverlauf; Darlegungs- und Beweislast bei krankheitsbedingter Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2011 - Aktenzeichen 3 Sa 17/11

DRsp Nr. 2011/14448

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum voraussichtlichen Krankheitsverlauf; Darlegungs- und Beweislast bei krankheitsbedingter Kündigung

1. Für die Feststellung des voraussichtlichen Krankheitsverlaufs und dadurch bedingte Fehlzeiten ist medizinische Sachkenntnis erforderlich; zuverlässige Feststellungen können nicht auf einen "Indizienbeweis" und/oder eine angebliche Lebenserfahrung gestützt werden. 2. Haben medizinische Gutachter übereinstimmend erklärt, dass "zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung im Oktober 2007 wie auch zum jetzigen Zeitpunkt keine jährliche Krankheitsdauer von genau oder mehr als sechs Wochen aufgrund psychiatrischen und/oder orthopädischen Beschwerden zu prognostizieren" ist und hat sich die Arbeitnehmerin durch ihre Antragsstellung im Termin (und spätestens in ihrer Berufungserwiderung) diese Aussage zu eigen gemacht und damit ihre prozessuale Mitwirkungspflicht erfüllt, hat die Arbeitgeberin den vollen Beweis in Bezug auf die von ihr behauptete negative Prognose zu führen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 07.09.2010 - 6 Ca 1415/07 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 5.700,00 € festgesetzt.

Normenkette: