LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 02.04.2015
10 Sa 1702/14
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Fundstellen:
EzA-SD 2015, 4
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 22.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 158/14

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei tatsächlich vorhandenem leidensgerechten Arbeitsplatz

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 02.04.2015 - Aktenzeichen 10 Sa 1702/14

DRsp Nr. 2015/21145

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei tatsächlich vorhandenem leidensgerechten Arbeitsplatz

1) Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nicht gerechtfertigt, wenn die Beschäftigung auf einem weniger belastenden Arbeitsplatz möglich ist. 2) Ob ein Arbeitsplatz weniger belastend ist, kann das Gericht je nach Parteivortrag nach Würdigung des Parteivortrags und nach seiner freien Überzeugung entscheiden.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 22. Juli 2014- 2 Ca 158/14 - abgeändert.

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 6. Januar 2014 nicht beendet worden ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Sortiererin/Verteilerin weiter zu beschäftigen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 5.200,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer personenbedingten Kündigung.